
WEG- Schadensfall im Sondereigentum – Wer zahlt Selbstbehalt
Neueste Ausführung ・ 24. März 2023 ・ mehr lesenDazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 16.09.2022 entschieden. In einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft (WEG) besteht eine Gebäudeversicherung für das gesamte Gebäude, ohne dass zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum unterschieden wird. In der Vergangenheit traten wiederholt Wasserschäden in Wohnungen der Beklagten Sondereigentümerin (SE) auf (in 2018 rd. 85.000 EUR). Bisher wird der Selbstbehalt nach Miteigentumsanteilen umgelegt, und zwar auch insoweit, als die Schäden im Bereich des Sondereigentums entstanden sind. Aufgrund der Schadenshäufigkeit beträgt der Selbstbehalt mittlerweile 7.500 EUR pro Schadensfall. Eine SE will nicht anteilig an den Kosten für die Beseitigung von Leitungs- und Folgeschäden beteiligt werden.